Studio Notarile Associato

Das Testament

Die üblichen vom Gesetz vorgesehenen Testamentsformen sind das eigenhändige Testament und das notarielle Testament. Ein notarielles Testament ist entweder öffentlich oder geheim.
Die beiden Bezeichnungen sollen nicht irreführen: In beiden Fällen bleibt das Dokument zu Lebzeiten des Erblassers streng geheim. Wegen der untergeordneten Bedeutung des geheimen Testaments wird hier nur auf das öffentliche Testament Bezug genommen. Das eigenhändige Testament muss vollständig abgefasst, datiert und vom Erblasser unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung muss am Ende der testamentarischen Verfügungen stehen. Das Datum muss eine Angabe von Tag, Monat und Jahr enthalten. Das eigenhändige Testament kann also von einer Person selbständig erstellt werden, auch ohne Anwesenheit des/der Notars/in. Das öffentliche Testament hingegen wird von dem/der Notar/in in Anwesenheit von zwei Zeugen entgegengenommen. Es handelt sich also um eine notarielle Urkunde im eigentlichen Sinne.
Bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments erklärt der Erblasser in Anwesenheit von Zeugen gegenüber dem/der Notar/in seinen Willen, der von dem/der Notar/in niedergeschrieben wird. Anschließend verliest der/die Notar/in das Testament dem Erblasser in Anwesenheit von Zeugen. Das öffentliche Testament enthält eine Angabe des Ortes und des Datums des Empfangs des Testaments sowie des Zeitpunkts der Unterzeichnung und muss von dem Erblasser, den Zeugen und dem/der Notar/in unterschrieben werden.
Das Gesetz sieht für öffentliche Testamente besondere Formalitäten für Fälle vor, in denen der Erblasser nicht (oder nur unter großen Schwierigkeiten) unterschreiben kann, sowie für das Testament von Stummen, Tauben oder Taubstummen, während für geheime Testamente und besondere Testamente andere Formalitäten vorgesehen sind. Das Testament ist ein Dokument von großer rechtlicher Bedeutung und muss mit der gebotenen Information und Sorgfalt erstellt werden, um einerseits die Ungültigkeit des Testaments selbst zu vermeiden und andererseits die vom Erblasser beabsichtigten Wirkungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu erzielen. Das eigenhändige Testament hat beispielsweise den Vorteil, dass es auch ohne die Anwesenheit des/der Notars/in aufgesetzt werden kann, aber es bietet keine ausreichenden Garantien für die Aufbewahrung, da es verloren gehen oder zerstört werden kann, und kann sogar ungültig sein, wenn es nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz aufgesetzt wurde.
In der Praxis ist es nicht ungewöhnlich, dass bei Testamenten, die ohne die Hilfe eines Rechtsexperten erstellt wurden, ernsthafte Probleme auftreten. Aus diesen Gründen ist die Rolle des/der Notars/in in Testamentsangelegenheiten von absoluter Bedeutung: – bei der Abfassung des Testaments, da der/die Notar/in nicht nur alle notwendigen Informationen liefern kann, um die Ungültigkeit des Testaments zu vermeiden, sondern auch die gesetzlich zur Entgegennahme des öffentlichen Testaments legitimierte Person ist und in jedem Fall auf die verschiedenen Möglichkeiten aufmerksam machen kann, die das Gesetz zur Regelung der Erbfolge bietet; – nach dem Tod sorgt der/die Notar/in für die Veröffentlichung des vom Verstorbenen hinterlassenen eigenhändigen Testaments und die Eintragung des öffentlichen Testaments; In jedem Fall kann er/sie den Erblasser bei der Abfassung des Testaments eingehend über die konkrete Anwendung der im spezifischen Fall geltenden Erbschaftsregeln informieren.